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Bemessungszeitraum | Bemessungszeitraum | ||||
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f | 1 | (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger | f | 1 | (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger |
2 | Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf | 2 | Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf | ||
3 | Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der | 3 | Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der | ||
4 | Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate | 4 | Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate | ||
5 | unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person | 5 | unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen | 7 | im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen | ||
8 | hat, | 8 | hat, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht | 10 | während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht | ||
11 | beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch | 11 | beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch | ||
12 | Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der | 12 | Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der | ||
13 | Landwirte bezogen hat, | 13 | Landwirte bezogen hat, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, | 15 | eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, | ||
16 | oder | 16 | oder | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden | 18 | Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden | ||
19 | Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst | 19 | Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst | ||
20 | nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat | 20 | nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat | ||
21 | und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus | 21 | und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus | ||
22 | Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der | 22 | Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der | ||
t | 23 | Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 | t | 23 | Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. |
24 | auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person | 24 | Dezember 2021 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die | ||
25 | aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit | 25 | berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus | ||
26 | hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § | 26 | Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in | ||
27 | 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit | 27 | den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch | ||
28 | Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. | 28 | Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von | ||
29 | Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit | 29 | dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug | ||
30 | vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde. | 30 | von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde. | ||
31 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit | 31 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit | ||
32 | im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen | 32 | im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen | ||
33 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen | 33 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen | ||
34 | steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. | 34 | steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. | ||
35 | Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes | 35 | Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes | ||
36 | 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die | 36 | 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die | ||
37 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen | 37 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen | ||
38 | vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde | 38 | vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde | ||
39 | liegen. | 39 | liegen. | ||
40 | (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus | 40 | (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus | ||
41 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche | 41 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche | ||
42 | Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach | 42 | Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach | ||
43 | Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach | 43 | Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach | ||
44 | Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. | 44 | Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. | ||
45 | Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 | 45 | Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
46 | Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen | 46 | Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen | ||
47 | Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus | 47 | Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus | ||
48 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene | 48 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene | ||
49 | steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist. | 49 | steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist. |
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