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Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers | Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers | ||||
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t | 1 | Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers | t | 1 | Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers |
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers | Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers | ||||
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n | 1 | Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der | n | 1 | (1) Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der |
2 | wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 | 2 | wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 | ||
3 | zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die | 3 | zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die | ||
4 | Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern | 4 | Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern | ||
5 | und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das | 5 | und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das | ||
6 | Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit | 6 | Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit | ||
7 | Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des | 7 | Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des | ||
8 | Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber | 8 | Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber | ||
9 | oder Zwischenmeister. | 9 | oder Zwischenmeister. | ||
t | t | 10 | (2) Für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit kann die nach § | ||
11 | 12 Absatz 1 zuständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches | ||||
12 | Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und | ||||
13 | Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. Sie darf dieses | ||||
14 | Verfahren nur nutzen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene | ||||
15 | Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat. Wenn der betroffene | ||||
16 | Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er | ||||
17 | verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a | ||||
18 | Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu | ||||
19 | übermitteln. |
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