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(1) 1Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. 2Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. 3Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. 4Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 5Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. 6Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. 7Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. 8Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. 3Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
(3) 1Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. 2Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). 3Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.
(4) 1Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. 2Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. 3Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das
Bezugsdauer, Anspruchsumfang | Bezugsdauer, Anspruchsumfang | ||||
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t | 1 | Bezugsdauer, Anspruchsumfang | t | 1 | Bezugsdauer, Anspruchsumfang |
Bezugsdauer, Anspruchsumfang | Bezugsdauer, Anspruchsumfang | ||||
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f | 1 | (1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. | f | 1 | (1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. |
2 | Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis | 2 | Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis | ||
3 | zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus | 3 | zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus | ||
4 | kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen | 4 | kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen | ||
5 | werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden | 5 | werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden | ||
6 | Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für | 6 | Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für | ||
7 | angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | 7 | angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | ||
8 | kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur | 8 | kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur | ||
9 | Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. | 9 | Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. | ||
10 | (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. | 10 | (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. | ||
11 | Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine | 11 | Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine | ||
n | 12 | Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen | n | 12 | Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. |
13 | Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. | ||||
14 | (3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge | 13 | (3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge | ||
15 | Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils | 14 | Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils | ||
16 | in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei | 15 | in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei | ||
17 | weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen | 16 | weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen | ||
18 | Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person | 17 | Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person | ||
19 | jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen. | 18 | jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen. | ||
20 | (4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge | 19 | (4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge | ||
21 | Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge | 20 | Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge | ||
22 | Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf | 21 | Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf | ||
23 | Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate | 22 | Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate | ||
24 | des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 | 23 | des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 | ||
25 | Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des | 24 | Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des | ||
26 | Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als | 25 | Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als | ||
27 | Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht. | 26 | Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht. | ||
28 | (5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern | 27 | (5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern | ||
29 | auf Basiselterngeld für ein Kind, das | 28 | auf Basiselterngeld für ein Kind, das | ||
30 | 1. | 29 | 1. | ||
31 | mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren | 30 | mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren | ||
32 | wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld; | 31 | wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld; | ||
33 | 2. | 32 | 2. | ||
34 | mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren | 33 | mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren | ||
35 | wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld; | 34 | wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld; | ||
36 | 3. | 35 | 3. | ||
37 | mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren | 36 | mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren | ||
38 | wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld; | 37 | wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld; | ||
39 | 4. | 38 | 4. | ||
40 | mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren | 39 | mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren | ||
41 | wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld. | 40 | wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld. | ||
42 | Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der | 41 | Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der | ||
43 | Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag | 42 | Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag | ||
44 | der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem | 43 | der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem | ||
45 | Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. | 44 | Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. | ||
46 | Im Fall von | 45 | Im Fall von | ||
47 | 1. | 46 | 1. | ||
48 | Satz 1 Nummer 1 | 47 | Satz 1 Nummer 1 | ||
49 | a) | 48 | a) | ||
50 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 | 49 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 | ||
51 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | 50 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | ||
52 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | 51 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | ||
53 | b) | 52 | b) | ||
54 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | 53 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | ||
55 | 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | 54 | 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | ||
56 | c) | 55 | c) | ||
57 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | 56 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | ||
58 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in | 57 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in | ||
59 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | 58 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | ||
60 | genommen wird; | 59 | genommen wird; | ||
61 | 2. | 60 | 2. | ||
62 | Satz 1 Nummer 2 | 61 | Satz 1 Nummer 2 | ||
63 | a) | 62 | a) | ||
64 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 | 63 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 | ||
65 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | 64 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | ||
66 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | 65 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | ||
67 | b) | 66 | b) | ||
68 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | 67 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | ||
69 | 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | 68 | 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | ||
70 | c) | 69 | c) | ||
71 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | 70 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | ||
72 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in | 71 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in | ||
73 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | 72 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | ||
74 | genommen wird; | 73 | genommen wird; | ||
75 | 3. | 74 | 3. | ||
76 | Satz 1 Nummer 3 | 75 | Satz 1 Nummer 3 | ||
77 | a) | 76 | a) | ||
78 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 | 77 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 | ||
79 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | 78 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | ||
80 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | 79 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | ||
81 | b) | 80 | b) | ||
82 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | 81 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | ||
83 | 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | 82 | 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | ||
84 | c) | 83 | c) | ||
85 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | 84 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | ||
86 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in | 85 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in | ||
87 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | 86 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | ||
88 | genommen wird; | 87 | genommen wird; | ||
89 | 4. | 88 | 4. | ||
90 | Satz 1 Nummer 4 | 89 | Satz 1 Nummer 4 | ||
91 | a) | 90 | a) | ||
92 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 | 91 | hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 | ||
93 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | 92 | Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden | ||
94 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | 93 | Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, | ||
95 | b) | 94 | b) | ||
96 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | 95 | kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des | ||
97 | 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | 96 | 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und | ||
98 | c) | 97 | c) | ||
99 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | 98 | kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des | ||
100 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in | 99 | 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in | ||
101 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | 100 | aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch | ||
102 | genommen wird. | 101 | genommen wird. | ||
t | t | 102 | (6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist | ||
103 | nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht | ||||
104 | einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das | ||||
105 | Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld | ||||
106 | Plus des anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt. Abweichend von | ||||
107 | Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im Sinne | ||||
108 | des Absatzes 5 sowie bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2 | ||||
109 | Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird | ||||
110 | und bei Kindern, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 in Verbindung | ||||
111 | mit Absatz 2 Satz 3 auslösen, beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld | ||||
112 | beziehen. |
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