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Sie können sich § 1 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
(8) 1Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. 2Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.
Berechtigte | Berechtigte | ||||
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f | 1 | (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer | f | 1 | (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, | 3 | einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, | 5 | mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | dieses Kind selbst betreut und erzieht und | 7 | dieses Kind selbst betreut und erzieht und | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. | 9 | keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. | ||
10 | Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld. | 10 | Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld. | ||
11 | (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des | 11 | (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des | ||
12 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen, | 12 | Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen, | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen | 14 | nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen | ||
15 | Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland | 15 | Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland | ||
16 | bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend | 16 | bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend | ||
17 | ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, | 17 | ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des | 19 | Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des | ||
20 | Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der | 20 | Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der | ||
21 | Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des | 21 | Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des | ||
22 | Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler | 22 | Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler | ||
23 | Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer | 23 | Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer | ||
24 | Missionen sind, tätig ist oder | 24 | Missionen sind, tätig ist oder | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer | 26 | die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer | ||
27 | zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den | 27 | zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den | ||
28 | Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer | 28 | Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer | ||
29 | vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des | 29 | vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des | ||
30 | Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. | 30 | Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. | ||
31 | Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt | 31 | Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt | ||
32 | lebende Ehegatten oder Ehegattinnen. | 32 | lebende Ehegatten oder Ehegattinnen. | ||
33 | (3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, | 33 | (3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, | ||
34 | wer | 34 | wer | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als | 36 | mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als | ||
37 | Kind aufgenommen hat, | 37 | Kind aufgenommen hat, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat | 39 | ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat | ||
40 | oder | 40 | oder | ||
41 | 3. | 41 | 3. | ||
42 | mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung | 42 | mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung | ||
43 | der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht | 43 | der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht | ||
44 | wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d | 44 | wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d | ||
45 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist. | 45 | des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist. | ||
46 | Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die | 46 | Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die | ||
47 | Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des | 47 | Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des | ||
48 | Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der | 48 | Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der | ||
49 | berechtigten Person maßgeblich ist. | 49 | berechtigten Person maßgeblich ist. | ||
50 | (4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder | 50 | (4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder | ||
51 | Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad | 51 | Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad | ||
52 | und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die | 52 | und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die | ||
53 | übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen | 53 | übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen | ||
54 | Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. | 54 | Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. | ||
55 | (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und | 55 | (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und | ||
56 | Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden | 56 | Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden | ||
57 | kann oder wenn sie unterbrochen werden muss. | 57 | kann oder wenn sie unterbrochen werden muss. | ||
58 | (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 | 58 | (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 | ||
59 | Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine | 59 | Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine | ||
60 | Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete | 60 | Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete | ||
61 | Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und | 61 | Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und | ||
62 | nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut. | 62 | nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut. | ||
63 | (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht | 63 | (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht | ||
64 | freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese | 64 | freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese | ||
65 | Person | 65 | Person | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | 67 | eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | ||
68 | besitzt, | 68 | besitzt, | ||
69 | 2. | 69 | 2. | ||
70 | eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine | 70 | eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine | ||
71 | Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs | 71 | Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs | ||
72 | Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben | 72 | Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben | ||
73 | oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde | 73 | oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde | ||
74 | a) | 74 | a) | ||
75 | nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz | 75 | nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz | ||
76 | 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck | 76 | 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck | ||
77 | der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der | 77 | der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der | ||
78 | Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 | 78 | Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 | ||
79 | des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, | 79 | des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, | ||
80 | b) | 80 | b) | ||
81 | nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des | 81 | nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des | ||
82 | Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer | 82 | Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer | ||
83 | Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur | 83 | Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur | ||
84 | Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit | 84 | Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit | ||
85 | nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende | 85 | nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende | ||
86 | Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, | 86 | Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, | ||
87 | c) | 87 | c) | ||
88 | nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem | 88 | nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem | ||
89 | Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes | 89 | Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes | ||
90 | erteilt, | 90 | erteilt, | ||
91 | 3. | 91 | 3. | ||
92 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im | 92 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im | ||
93 | Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des | 93 | Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des | ||
94 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem | 94 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem | ||
95 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, | 95 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, | ||
96 | 4. | 96 | 4. | ||
97 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich | 97 | eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich | ||
98 | seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet | 98 | seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet | ||
99 | aufhält oder | 99 | aufhält oder | ||
100 | 5. | 100 | 5. | ||
101 | eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz | 101 | eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz | ||
102 | 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. | 102 | 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt. | ||
103 | Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht | 103 | Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht | ||
104 | freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht | 104 | freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht | ||
105 | freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit | 105 | freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit | ||
106 | anspruchsberechtigt. | 106 | anspruchsberechtigt. | ||
107 | (8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten | 107 | (8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten | ||
108 | abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu | 108 | abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu | ||
109 | versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe | 109 | versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe | ||
n | 110 | von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die | n | 110 | von mehr als 175 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die |
111 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, | 111 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, | ||
112 | entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu | 112 | entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu | ||
t | 113 | versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt. | t | 113 | versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175 000 Euro beträgt. |
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