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(1) 1Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. 2Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt.
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nach Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt:
(3) 1Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. 2War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt.
(4) 1Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. 2Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 berücksichtigt.
(5) 1Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. 2Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.
(6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person zustehen.
Abzüge für Steuern | Abzüge für Steuern | ||||
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f | 1 | (1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den | f | 1 | (1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den |
2 | Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig | 2 | Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig | ||
3 | ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden | 3 | ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden | ||
4 | einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger | 4 | einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger | ||
5 | Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des | 5 | Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des | ||
6 | Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden | 6 | Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden | ||
7 | Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn | 7 | Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn | ||
8 | einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer | 8 | einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer | ||
9 | für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 des | 9 | für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 des | ||
10 | Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt. | 10 | Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt. | ||
11 | (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die | 11 | (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die | ||
12 | monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, | 12 | monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, | ||
13 | soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der | 13 | soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der | ||
14 | Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nach | 14 | Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nach | ||
15 | Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt: | 15 | Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt: | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des | 17 | der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des | ||
18 | Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde | 18 | Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde | ||
19 | Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und | 19 | Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | eine Vorsorgepauschale | 21 | eine Vorsorgepauschale | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
n | 23 | mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c | n | 23 | mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und |
24 | des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte Person von ihr zu | 24 | e des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte Person von ihr zu | ||
25 | versteuernde Einnahmen nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen | 25 | versteuernde Einnahmen nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen | ||
26 | Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig | 26 | Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig | ||
27 | gewesen zu sein, oder | 27 | gewesen zu sein, oder | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c | 29 | mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c | ||
t | 30 | des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen, | t | 30 | und e des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen, |
31 | wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen Regelungen | 31 | wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen Regelungen | ||
32 | zur Berechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 des Elften | 32 | zur Berechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 des Elften | ||
33 | Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird. | 33 | Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird. | ||
34 | (3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich | 34 | (3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich | ||
35 | unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des | 35 | unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des | ||
36 | Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt | 36 | Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt | ||
37 | unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § | 37 | unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § | ||
38 | 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu | 38 | 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu | ||
39 | berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender | 39 | berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender | ||
40 | Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist | 40 | Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist | ||
41 | als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter | 41 | als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter | ||
42 | Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach | 42 | Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach | ||
43 | § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt. | 43 | § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt. | ||
44 | (4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der | 44 | (4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der | ||
45 | sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die | 45 | sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die | ||
46 | Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach | 46 | Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach | ||
47 | den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 | 47 | den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 | ||
48 | berücksichtigt. | 48 | berücksichtigt. | ||
49 | (5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich | 49 | (5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich | ||
50 | unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die | 50 | unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die | ||
51 | Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach | 51 | Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach | ||
52 | den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. | 52 | den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. | ||
53 | (6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur | 53 | (6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur | ||
54 | berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person | 54 | berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person | ||
55 | zustehen. | 55 | zustehen. |
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