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Sie können sich § 12 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. 3Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld.
Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel | Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel | t | 1 | Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel |
Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel | Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen | f | 1 | (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen |
2 | bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig | 2 | bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig | ||
3 | ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes | 3 | ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes | ||
4 | bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht | 4 | bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht | ||
5 | wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz | 5 | wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz | ||
6 | hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des | 6 | hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des | ||
7 | § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen | 7 | § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen | ||
8 | Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes | 8 | Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes | ||
9 | bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren | 9 | bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren | ||
10 | letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks | 10 | letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks | ||
11 | zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten | 11 | zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten | ||
12 | Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten | 12 | Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten | ||
13 | Person den inländischen Sitz hat. | 13 | Person den inländischen Sitz hat. | ||
14 | (2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur | 14 | (2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur | ||
15 | Elternzeit. | 15 | Elternzeit. | ||
t | 16 | (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld. | t | 16 | (3) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Die damit |
17 | zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Für die Ausgaben | ||||
18 | und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das | ||||
19 | Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften | ||||
20 | anzuwenden. |
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