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Sie können sich § 45 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. 2§ 32 Satz 2 bleibt unberührt. 3Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) 1Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. 2Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. 3Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) 1Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. 2Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 3Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) 1Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. 2Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. 3Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. 4Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Meldung und Untersuchungsverfahren | Meldung und Untersuchungsverfahren | ||||
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t | 1 | Meldung und Untersuchungsverfahren | t | 1 | Meldung und Untersuchungsverfahren |
Meldung und Untersuchungsverfahren | Meldung und Untersuchungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz | f | 1 | (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz |
2 | entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach | 2 | entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach | ||
t | 3 | dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. | t | 3 | dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem |
4 | § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als | 4 | Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
5 | gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle | 5 | Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der | ||
6 | gemeldet worden ist. | 6 | zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist. | ||
7 | (2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn | 7 | (2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn | ||
8 | seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig | 8 | seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig | ||
9 | glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf | 9 | glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf | ||
10 | Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden | 10 | Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden | ||
11 | können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende | 11 | können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende | ||
12 | Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, | 12 | Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, | ||
13 | nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden | 13 | nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden | ||
14 | Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung | 14 | Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung | ||
15 | weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird | 15 | weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird | ||
16 | in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten | 16 | in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten | ||
17 | kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. | 17 | kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. | ||
18 | (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder | 18 | (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder | ||
19 | durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu | 19 | durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu | ||
20 | untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle | 20 | untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle | ||
21 | mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle | 21 | mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle | ||
22 | entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall | 22 | entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall | ||
23 | vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder | 23 | vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder | ||
24 | seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben. | 24 | seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben. | ||
25 | (4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der | 25 | (4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der | ||
26 | Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet | 26 | Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet | ||
27 | und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge | 27 | und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge | ||
28 | nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an | 28 | nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an | ||
29 | von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der | 29 | von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der | ||
30 | Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der | 30 | Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der | ||
31 | Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen | 31 | Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen | ||
32 | Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte | 32 | Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte | ||
33 | oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten | 33 | oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten | ||
34 | gestellt werden. | 34 | gestellt werden. |
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