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(1) Die verbrachte Mindestzeit
1(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. 2Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) 1Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) 1Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. 2Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
Ausbildungszeiten | Ausbildungszeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die verbrachte Mindestzeit | f | 1 | (1) Die verbrachte Mindestzeit |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung | 3 | der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung | ||
4 | (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche | 4 | (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche | ||
5 | Prüfungszeit), | 5 | Prüfungszeit), | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das | 7 | einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das | ||
8 | Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, | 8 | Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, | ||
9 | kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer | 9 | kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer | ||
10 | Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die | 10 | Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die | ||
11 | Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 | 11 | Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 | ||
12 | Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine | 12 | Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine | ||
13 | Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der | 13 | Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der | ||
14 | Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt | 14 | Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt | ||
15 | unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu | 15 | unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu | ||
n | 16 | berechnen. | n | 16 | berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 |
17 | ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden. | ||||
17 | (1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von | 18 | (1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von | ||
18 | Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar | 19 | Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar | ||
19 | 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz | 20 | 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz | ||
20 | 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch | 21 | 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch | ||
21 | Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt | 22 | Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt | ||
22 | es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von | 23 | es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von | ||
23 | Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar | 24 | Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar | ||
24 | 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit | 25 | 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit | ||
25 | von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 | 26 | von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 | ||
26 | zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die | 27 | zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die | ||
27 | Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, | 28 | Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, | ||
28 | der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 | 29 | der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 | ||
29 | ergibt. | 30 | ergibt. | ||
30 | (2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr | 31 | (2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr | ||
31 | können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen | 32 | können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen | ||
32 | hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis | 33 | hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis | ||
33 | zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit | 34 | zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit | ||
34 | berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. | 35 | berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. | ||
t | 35 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | t | 36 | Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. |
36 | (3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in | 37 | (3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in | ||
37 | dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur | 38 | dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur | ||
38 | insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der | 39 | insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der | ||
39 | Prüfungszeit nicht überschritten ist. | 40 | Prüfungszeit nicht überschritten ist. | ||
40 | (4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als | 41 | (4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als | ||
41 | ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für | 42 | ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für | ||
42 | Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung | 43 | Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung | ||
43 | des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche | 44 | des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche | ||
44 | für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben | 45 | für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben | ||
45 | werden müssen. | 46 | werden müssen. | ||
46 | (5) (weggefallen) | 47 | (5) (weggefallen) |
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