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Sie können sich § 85 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. 2Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. 3Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 4Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. 5§ 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) 1Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) 1Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. 2Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) 1Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. 2§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte | ||||
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t | 1 | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte | t | 1 | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte |
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte | ||||
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f | 1 | (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, | f | 1 | (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, |
2 | oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches | 2 | oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches | ||
3 | Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem | 3 | Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem | ||
4 | Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die | 4 | Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die | ||
5 | Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem | 5 | Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem | ||
6 | bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 | 6 | bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 | ||
7 | findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende | 7 | findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende | ||
8 | Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von | 8 | Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von | ||
9 | diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit | 9 | diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit | ||
10 | zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum | 10 | zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum | ||
11 | Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 | 11 | Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 | ||
12 | entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur | 12 | entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur | ||
13 | Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § | 13 | Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § | ||
14 | 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. | 14 | 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. | ||
15 | § 14 Abs. 3 findet Anwendung. | 15 | § 14 Abs. 3 findet Anwendung. | ||
16 | (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember | 16 | (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember | ||
17 | 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember | 17 | 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember | ||
18 | 1991 geltenden Fassung anzuwenden. | 18 | 1991 geltenden Fassung anzuwenden. | ||
19 | (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, | 19 | (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, | ||
20 | oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches | 20 | oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches | ||
21 | Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der | 21 | Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der | ||
22 | Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche | 22 | Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche | ||
23 | Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit | 23 | Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit | ||
24 | und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. | 24 | und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. | ||
25 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter | 25 | Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter | ||
26 | vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen | 26 | vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen | ||
27 | Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt | 27 | Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt | ||
28 | wird oder verstirbt. | 28 | wird oder verstirbt. | ||
29 | (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der | 29 | (4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der | ||
30 | Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der | 30 | Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der | ||
31 | Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige | 31 | Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige | ||
32 | Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf | 32 | Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf | ||
33 | den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden | 33 | den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden | ||
34 | Recht ergäbe, nicht übersteigen. | 34 | Recht ergäbe, nicht übersteigen. | ||
35 | (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder | 35 | (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder | ||
36 | ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis | 36 | ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis | ||
37 | bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben | 37 | bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben | ||
38 | anzuwenden: | 38 | anzuwenden: | ||
39 | Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des | 39 | Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des | ||
40 | Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht| beträgt der Prozentsatz | 40 | Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht| beträgt der Prozentsatz | ||
41 | der Minderung für jedes Jahr | 41 | der Minderung für jedes Jahr | ||
42 | ---|--- | 42 | ---|--- | ||
43 | vor dem 1. Januar 1998| 0,0, | 43 | vor dem 1. Januar 1998| 0,0, | ||
44 | nach dem 31. Dezember 1997| 0,6, | 44 | nach dem 31. Dezember 1997| 0,6, | ||
45 | nach dem 31. Dezember 1998| 1,2, | 45 | nach dem 31. Dezember 1998| 1,2, | ||
46 | nach dem 31. Dezember 1999| 1,8, | 46 | nach dem 31. Dezember 1999| 1,8, | ||
47 | nach dem 31. Dezember 2000| 2,4, | 47 | nach dem 31. Dezember 2000| 2,4, | ||
48 | nach dem 31. Dezember 2001| 3,0, | 48 | nach dem 31. Dezember 2001| 3,0, | ||
49 | nach dem 31. Dezember 2002| 3,6. | 49 | nach dem 31. Dezember 2002| 3,6. | ||
50 | (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit | 50 | (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit | ||
51 | Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der | 51 | Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der | ||
52 | Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu | 52 | Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu | ||
53 | berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 53 | berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||
54 | (7) (weggefallen) | 54 | (7) (weggefallen) | ||
55 | (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines | 55 | (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines | ||
56 | bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt | 56 | bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt | ||
57 | wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung | 57 | wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung | ||
58 | Anwendung. | 58 | Anwendung. | ||
59 | (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 | 59 | (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 | ||
60 | erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus | 60 | erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus | ||
61 | dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche | 61 | dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche | ||
62 | Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. | 62 | Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. | ||
63 | Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | 63 | Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | ||
64 | vorangegangen sind. | 64 | vorangegangen sind. | ||
65 | (10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein | 65 | (10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein | ||
66 | Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. | 66 | Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. | ||
67 | 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. | 67 | 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. | ||
t | 68 | (11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die | t | 68 | (11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e |
69 | in Absatz 6 Satz 2 genannten Prozentsätze gilt § 69e Abs. 4 entsprechend. | 69 | Abs. 4 entsprechend. | ||
70 | (12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden. | 70 | (12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden. |
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