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Sie können sich § 59 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Ruhestandsbeamter,
(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung | ||||
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t | 1 | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung | t | 1 | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung |
Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Ruhestandsbeamter, | f | 1 | (1) Ein Ruhestandsbeamter, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat | 3 | gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat | ||
4 | eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes | 4 | eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes | ||
5 | zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder | 5 | zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat | 7 | der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat | ||
8 | durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen | 8 | durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen | ||
9 | Strafverfahren | 9 | Strafverfahren | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren | 11 | wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren | ||
12 | oder | 12 | oder | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über | 14 | wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über | ||
t | 15 | Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder | t | 15 | Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, |
16 | Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu | 16 | Volksverhetzung oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar | ||
17 | Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | 17 | ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | ||
18 | verurteilt worden ist, | 18 | verurteilt worden ist, | ||
19 | verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als | 19 | verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als | ||
20 | Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund | 20 | Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund | ||
21 | einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des | 21 | einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des | ||
22 | Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. | 22 | Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. | ||
23 | (2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden. | 23 | (2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden. |
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