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Sie können sich § 48 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. 2Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. 3§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 5Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) 1Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. 2Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen | Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen | ||||
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t | 1 | Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen | t | 1 | Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen |
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen | Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen | ||||
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f | 1 | (1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr | f | 1 | (1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr |
2 | und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. | 2 | und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. | ||
3 | Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand | 3 | Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand | ||
4 | treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen | 4 | treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen | ||
5 | der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des | 5 | der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des | ||
6 | letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert | 6 | letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert | ||
7 | sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere | 7 | sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere | ||
8 | Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 8 | Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
9 | Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. | 9 | Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. | ||
10 | Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im | 10 | Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im | ||
11 | Sinne des § 43 gewährt. | 11 | Sinne des § 43 gewährt. | ||
12 | (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten | 12 | (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten | ||
13 | ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 | 13 | ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 | ||
14 | Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, | 14 | Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, | ||
t | 15 | oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich | t | 15 | oder ein Disziplinarverfahren, in dem voraussichtlich die Entfernung aus dem |
16 | Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird, darf der | ||||
16 | erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, | 17 | Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur | ||
17 | wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die | 18 | gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die | ||
18 | disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. | 19 | disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. | ||
19 | (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in | 20 | (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in | ||
20 | den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. | 21 | den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. |
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