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Sie können sich § 6 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit | ||||
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t | 1 | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit | t | 1 | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit |
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit | ||||
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f | 1 | (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten | f | 1 | (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten |
2 | Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen | 2 | Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen | ||
3 | Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die | 3 | Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die | ||
4 | Zeit | 4 | Zeit | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | (weggefallen) | 6 | (weggefallen) | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, | 8 | in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren | 10 | einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren | ||
11 | bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, | 11 | bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit, | 13 | einer ehrenamtlichen Tätigkeit, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne | 15 | einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne | ||
16 | Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen | 16 | Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen | ||
17 | oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn | 17 | oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch | 19 | spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch | ||
20 | anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen | 20 | anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen | ||
21 | Belangen dient, und | 21 | Belangen dient, und | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, | 23 | der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, | ||
24 | sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt | 24 | sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt | ||
25 | 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, | 25 | 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, | ||
26 | wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu | 26 | wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu | ||
27 | berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann | 27 | berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann | ||
28 | Ausnahmen zulassen, | 28 | Ausnahmen zulassen, | ||
29 | 6. | 29 | 6. | ||
30 | eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, | 30 | eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, | ||
31 | 7. | 31 | 7. | ||
32 | für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. | 32 | für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. | ||
33 | Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der | 33 | Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der | ||
34 | dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten | 34 | dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten | ||
35 | einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach | 35 | einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach | ||
36 | entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit | 36 | entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit | ||
37 | ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der | 37 | ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der | ||
38 | Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten | 38 | Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten | ||
39 | Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des | 39 | Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des | ||
40 | Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis | 40 | Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis | ||
41 | der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang | 41 | der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang | ||
42 | des § 13 Abs. 1 Satz 1. | 42 | des § 13 Abs. 1 Satz 1. | ||
43 | (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten | 43 | (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 | 45 | in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 | ||
t | 46 | des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet | t | 46 | des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch die Entfernung aus dem |
47 | worden ist, | 47 | Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz beendet worden ist, | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte | 49 | in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte | ||
50 | entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten | 50 | entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten | ||
51 | auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, | 51 | auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, | ||
52 | 3. | 52 | 3. | ||
53 | in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten | 53 | in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten | ||
54 | beendet worden ist, | 54 | beendet worden ist, | ||
55 | a) | 55 | a) | ||
56 | wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder | 56 | wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder | ||
57 | der Entfernung aus dem Dienst drohte oder | 57 | der Entfernung aus dem Dienst drohte oder | ||
58 | b) | 58 | b) | ||
59 | wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach | 59 | wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach | ||
60 | Nummer 2 zuvorzukommen. | 60 | Nummer 2 zuvorzukommen. | ||
61 | Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. | 61 | Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. | ||
62 | (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich | 62 | (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, | 64 | die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung | 66 | die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung | ||
67 | oder einer Landesregierung, | 67 | oder einer Landesregierung, | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs | 69 | die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs | ||
70 | bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem | 70 | bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem | ||
71 | Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen. | 71 | Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen. |
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