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Sie können sich § 67 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) 1Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. 2Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. 3Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. 4Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 5Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 6Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W | Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W | ||||
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t | 1 | Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, | t | 1 | Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, |
2 | Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen | 2 | Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen | ||
3 | nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und | 3 | nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und | ||
4 | hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit | 4 | hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit | ||
5 | Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W | 5 | Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W |
Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W | Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W | ||||
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f | 1 | (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an | f | 1 | (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an |
2 | Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, | 2 | Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, | ||
3 | Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 | 3 | Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 | ||
4 | des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften | 4 | des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften | ||
5 | dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 | 5 | dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 | ||
6 | gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der | 6 | gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der | ||
7 | hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit | 7 | hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit | ||
8 | Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen. | 8 | Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen. | ||
9 | (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, | 9 | (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, | ||
10 | Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und | 10 | Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und | ||
11 | Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer | 11 | Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer | ||
12 | Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur | 12 | Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur | ||
13 | Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in | 13 | Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in | ||
14 | einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der | 14 | einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der | ||
15 | Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher | 15 | Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher | ||
16 | Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit | 16 | Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit | ||
17 | die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei | 17 | die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei | ||
18 | Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines | 18 | Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines | ||
19 | Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, | 19 | Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, | ||
20 | Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen | 20 | Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen | ||
21 | Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere | 21 | Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere | ||
22 | Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich | 22 | Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich | ||
23 | sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des | 23 | sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des | ||
24 | Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen | 24 | Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen | ||
25 | kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte | 25 | kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte | ||
26 | als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in | 26 | als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in | ||
27 | der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig | 27 | der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig | ||
28 | berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen | 28 | berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen | ||
29 | Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, | 29 | Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, | ||
30 | der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. | 30 | der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. | ||
t | 31 | (3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des | t | 31 | (3) Über die Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 sowie |
32 | Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob | 32 | nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf | ||
33 | 1. | 33 | Antrag eines in Absatz 1 genannten Beamten vorab zu entscheiden. Diese | ||
34 | ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie | 34 | Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und | ||
35 | nach § 10 vorliegen und | ||||
36 | 2. | ||||
37 | Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ | ||||
38 | 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. | ||||
39 | Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des | ||||
40 | Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines | ||||
41 | Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. | 35 | Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. | ||
42 | (4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche | 36 | (4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche | ||
43 | und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 | 37 | und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 | ||
44 | Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das | 38 | Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das | ||
45 | Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des | 39 | Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des | ||
46 | Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. | 40 | Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. |
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