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Sie können sich § 62 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde
1(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. 2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.
Anzeigepflicht | Anzeigepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle | f | 1 | (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle |
2 | (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe | 2 | (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe | ||
3 | der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die | 3 | der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die | ||
4 | Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich | 4 | Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich | ||
5 | anzuzeigen. | 5 | anzuzeigen. | ||
6 | (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde | 6 | (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Verlegung des Wohnsitzes, | 8 | die Verlegung des Wohnsitzes, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 10 | den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ | t | 10 | den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, § 22 |
11 | 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2, | 11 | Absatz 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der | 13 | die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der | ||
14 | Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, | 14 | Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, | ||
15 | Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), | 15 | Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder | 17 | die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder | ||
18 | eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den | 18 | eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den | ||
19 | Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a, | 19 | Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch | 21 | die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch | ||
22 | Sozialgesetzbuch | 22 | Sozialgesetzbuch | ||
23 | unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der | 23 | unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der | ||
24 | Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung | 24 | Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung | ||
25 | erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge | 25 | erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge | ||
26 | erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für | 26 | erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für | ||
27 | das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten | 27 | das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten | ||
28 | übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | 28 | übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | ||
29 | Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches | 29 | Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches | ||
30 | Sozialgesetzbuch erforderlich sind. | 30 | Sozialgesetzbuch erforderlich sind. | ||
31 | (2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder | 31 | (2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder | ||
32 | erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten | 32 | erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten | ||
33 | Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 | 33 | Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 | ||
34 | Satz 2 gilt entsprechend. | 34 | Satz 2 gilt entsprechend. | ||
35 | (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 | 35 | (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 | ||
36 | und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die | 36 | und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die | ||
37 | Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim | 37 | Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim | ||
38 | Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise | 38 | Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise | ||
39 | wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde | 39 | wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde | ||
40 | oder die von ihr bestimmte Stelle. | 40 | oder die von ihr bestimmte Stelle. | ||
41 | (4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer | 41 | (4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer | ||
42 | 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge | 42 | 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge | ||
43 | vorübergehend ausgesetzt werden. | 43 | vorübergehend ausgesetzt werden. |
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