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Sie können sich § 53 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) 1Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. 2Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 3Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
(8) 1Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(9) 1Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. 2Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen | ||||
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t | 1 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen | t | 1 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen |
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen | ||||
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f | 1 | (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder | f | 1 | (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder |
2 | Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge | 2 | Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge | ||
3 | nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 | 3 | nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 | ||
4 | ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden. | 4 | ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden. | ||
5 | (2) Als Höchstgrenze gelten | 5 | (2) Als Höchstgrenze gelten | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der | 7 | für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der | ||
8 | Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens | 8 | Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens | ||
9 | ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen | 9 | ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen | ||
10 | Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils | 10 | Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils | ||
11 | zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, | 11 | zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | (weggefallen) | 13 | (weggefallen) | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem | 15 | für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem | ||
16 | Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in | 16 | Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in | ||
17 | den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die | 17 | den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die | ||
18 | Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht | 18 | Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht | ||
19 | wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der | 19 | wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der | ||
20 | Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag | 20 | Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag | ||
21 | in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen | 21 | in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen | ||
22 | Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils | 22 | Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils | ||
23 | zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von | 23 | zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von | ||
t | 24 | monatlich 525 Euro. | t | 24 | monatlich 606,67 Euro. |
25 | (3) (weggefallen) | 25 | (3) (weggefallen) | ||
26 | (4) (weggefallen) | 26 | (4) (weggefallen) | ||
27 | (5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 | 27 | (5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 | ||
28 | Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 | 28 | Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 | ||
29 | gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben | 29 | gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben | ||
30 | Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus | 30 | Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus | ||
31 | der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges | 31 | der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges | ||
32 | in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 | 32 | in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 | ||
33 | Satz 4 entsprechend. | 33 | Satz 4 entsprechend. | ||
34 | (6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren | 34 | (6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren | ||
35 | Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens | 35 | Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens | ||
36 | ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner | 36 | ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner | ||
37 | Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich | 37 | Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich | ||
38 | entspricht. | 38 | entspricht. | ||
39 | (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 39 | (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
40 | einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb | 40 | einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb | ||
41 | und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten | 41 | und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | Aufwandsentschädigungen, | 43 | Aufwandsentschädigungen, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und | 45 | im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und | ||
46 | Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, | 46 | Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
48 | Jubiläumszuwendungen, | 48 | Jubiläumszuwendungen, | ||
49 | 4. | 49 | 4. | ||
50 | ein Unfallausgleich nach § 35, | 50 | ein Unfallausgleich nach § 35, | ||
51 | 5. | 51 | 5. | ||
52 | steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder | 52 | steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder | ||
53 | hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, | 53 | hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, | ||
54 | 6. | 54 | 6. | ||
55 | Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne | 55 | Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne | ||
56 | des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, | 56 | des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, | ||
57 | 7. | 57 | 7. | ||
58 | als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der | 58 | als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der | ||
59 | Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für | 59 | Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für | ||
60 | den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im | 60 | den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im | ||
61 | öffentlichen Dienst sowie | 61 | öffentlichen Dienst sowie | ||
62 | 8. | 62 | 8. | ||
63 | Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein | 63 | Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein | ||
64 | Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des | 64 | Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des | ||
65 | Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht. | 65 | Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht. | ||
66 | Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender | 66 | Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender | ||
67 | Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um | 67 | Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um | ||
68 | Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in | 68 | Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in | ||
69 | den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des | 69 | den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des | ||
70 | im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. | 70 | im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. | ||
71 | (8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die | 71 | (8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die | ||
72 | Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, | 72 | Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, | ||
73 | gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im | 73 | gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im | ||
74 | öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im | 74 | öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im | ||
75 | Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen | 75 | Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen | ||
76 | Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich- | 76 | Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich- | ||
77 | rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung | 77 | rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung | ||
78 | im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst | 78 | im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst | ||
79 | einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine | 79 | einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine | ||
80 | Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von | 80 | Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von | ||
81 | Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die | 81 | Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die | ||
82 | Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder | 82 | Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder | ||
83 | des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und | 83 | des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||
84 | Heimat. | 84 | Heimat. | ||
85 | (9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen | 85 | (9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen | ||
86 | Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der | 86 | Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der | ||
87 | Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung | 87 | Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung | ||
88 | Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene. | 88 | Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene. | ||
89 | (10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und | 89 | (10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und | ||
90 | Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach | 90 | Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach | ||
91 | Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um | 91 | Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um | ||
92 | den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. | 92 | den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. |
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