Lade...
Lade...
Sie können sich § 33 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Heilverfahren umfasst
(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.
(3) 1Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. 2Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. 3Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.
(4) 1Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. 3Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. 4Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
Heilverfahren | Heilverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Heilverfahren umfasst | f | 1 | (1) Das Heilverfahren umfasst |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen | 3 | die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen | ||
4 | Maßnahmen, | 4 | Maßnahmen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit | 6 | die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit | ||
7 | Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit | 7 | Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit | ||
8 | Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die | 8 | Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die | ||
9 | Unfallfolgen erleichtern sollen, | 9 | Unfallfolgen erleichtern sollen, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die notwendigen Krankenhausleistungen, | 11 | die notwendigen Krankenhausleistungen, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, | 13 | die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die notwendige Pflege (§ 34), | 15 | die notwendige Pflege (§ 34), | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | die notwendige Haushaltshilfe und | 17 | die notwendige Haushaltshilfe und | ||
18 | 7. | 18 | 7. | ||
19 | die notwendigen Fahrten. | 19 | die notwendigen Fahrten. | ||
20 | (2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu | 20 | (2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu | ||
21 | unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde | 21 | unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde | ||
22 | bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. | 22 | bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. | ||
23 | (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und | 23 | (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und | ||
24 | Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr | 24 | Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr | ||
25 | für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt | 25 | für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt | ||
26 | für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die | 26 | für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die | ||
27 | körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die | 27 | körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die | ||
28 | von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder | 28 | von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder | ||
29 | Behandlung nach Satz 1 durchführt. | 29 | Behandlung nach Satz 1 durchführt. | ||
30 | (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für | 30 | (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für | ||
31 | Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu | 31 | Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu | ||
t | 32 | ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des | t | 32 | ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person |
33 | Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs | 33 | infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines | ||
34 | angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. | 34 | Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Notwendige Aufwendungen für eine | ||
35 | Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds | 35 | bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des | ||
36 | werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die | 36 | Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die | ||
37 | Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums | 37 | Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte | ||
38 | erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles | 38 | an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die | ||
39 | verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung | 39 | Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. | ||
40 | in angemessener Höhe erstattet werden. | ||||
41 | (5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und | 40 | (5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||
42 | Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch | 41 | Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch | ||
43 | Rechtsverordnung. | 42 | Rechtsverordnung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.