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Sie können sich § 14a BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes | ||||
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t | 1 | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes | t | 1 | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes |
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes | ||||
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f | 1 | (1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 | f | 1 | (1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 |
2 | berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor | 2 | berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor | ||
3 | Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des | 3 | Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des | ||
4 | Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er | 4 | Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine | 6 | bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine | ||
7 | Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, | 7 | Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes | 10 | wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes | ||
11 | in den Ruhestand versetzt worden ist oder | 11 | in den Ruhestand versetzt worden ist oder | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
n | 13 | wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten | n | 13 | wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist |
14 | ist, | 14 | und | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
n | 16 | einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und | n | 16 | einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat. |
17 | 4. | ||||
18 | kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im | ||||
19 | Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt. | ||||
20 | (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf | 17 | (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf | ||
21 | Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) | 18 | Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) | ||
22 | anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des | 19 | anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des | ||
23 | Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben | 20 | Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben | ||
24 | 1. | 21 | 1. | ||
25 | Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, | 22 | Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, | ||
26 | 2. | 23 | 2. | ||
27 | Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 | 24 | Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 | ||
28 | vorübergehend gewährt werden. | 25 | vorübergehend gewährt werden. | ||
29 | Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte | 26 | Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte | ||
30 | Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 | 27 | Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 | ||
31 | Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, | 28 | Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, | ||
32 | entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl | 29 | entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl | ||
33 | der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als | 30 | der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als | ||
34 | Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen | 31 | Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen | ||
35 | gerundet. | 32 | gerundet. | ||
36 | (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der | 33 | (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der | ||
37 | Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des | 34 | Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des | ||
38 | Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte | 35 | Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte | ||
39 | 1. | 36 | 1. | ||
40 | aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente | 37 | aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente | ||
41 | einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit | 38 | einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit | ||
42 | Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder | 39 | Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder | ||
43 | 2. | 40 | 2. | ||
44 | in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, | 41 | in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, | ||
t | 45 | mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder | t | 42 | mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. |
46 | 3. | ||||
47 | ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der | ||||
48 | Erwerbstätigkeit. | ||||
49 | § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. | 43 | § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. | ||
50 | (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die | 44 | (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die | ||
51 | innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den | 45 | innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den | ||
52 | Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts | 46 | Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts | ||
53 | gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt | 47 | gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt | ||
54 | die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. | 48 | die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. |
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