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Sie können sich § 72 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
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(weggefallen) | Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr |
2 | 2023 |
(weggefallen) | Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 | ||||
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t | 1 | - | t | 1 | (1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am |
2 | 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine | ||||
3 | einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen | ||||
4 | Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des | ||||
5 | Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 240 Euro ergibt. Bei Empfängern von | ||||
6 | Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. | ||||
7 | Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im | ||||
8 | Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung | ||||
9 | gewährt in Höhe von | ||||
10 | 1. | ||||
11 | 744 Euro für Ruhegehaltsempfänger, | ||||
12 | 2. | ||||
13 | 446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen, | ||||
14 | 3. | ||||
15 | 149 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und | ||||
16 | 4. | ||||
17 | 88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld. | ||||
18 | (2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird | ||||
19 | Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli | ||||
20 | 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren | ||||
21 | Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die | ||||
22 | sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des | ||||
23 | Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 | ||||
24 | Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend davon wird den | ||||
25 | Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 | ||||
26 | Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis | ||||
27 | Februar 2024 gewährt in Höhe von | ||||
28 | 1. | ||||
29 | 132 Euro für Ruhegehaltsempfänger, | ||||
30 | 2. | ||||
31 | 79 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen, | ||||
32 | 3. | ||||
33 | 26 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und | ||||
34 | 4. | ||||
35 | 16 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld. | ||||
36 | (3) Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der | ||||
37 | Anwendung von Ruhens‑, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei | ||||
38 | Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht. | ||||
39 | (4) Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Beim | ||||
40 | Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen | ||||
41 | Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit | ||||
42 | der Maßgabe gewährt, dass | ||||
43 | 1. | ||||
44 | der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem | ||||
45 | Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht, | ||||
46 | 2. | ||||
47 | beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die | ||||
48 | Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird | ||||
49 | sowie | ||||
50 | 3. | ||||
51 | im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als | ||||
52 | Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als | ||||
53 | Versorgungsempfänger vorgeht. | ||||
54 | Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich- | ||||
55 | rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich. |
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