(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des
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Bundesbesoldungsgesetzes gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023
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vorhandenen Ruhestandsbeamten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,
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1.
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deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine
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der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010
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begann, und
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2.
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die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der
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Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar
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2024 geltenden Fassung erfüllt haben.
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In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht
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anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag
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der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des
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letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des
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Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar
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2024 erfolgt nicht.
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(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung
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Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als
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ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder
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elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge
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zuständigen Stelle einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember
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2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. Wird der
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Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des
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Antragsmonats ein.
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