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Sie können sich § 35 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. 3Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. 3Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) 1Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
Unfallausgleich | Unfallausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner | f | 1 | (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner |
2 | Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, | 2 | Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, | ||
3 | so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den | 3 | so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den | ||
4 | Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in | 4 | Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in | ||
t | 5 | Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 | t | 5 | Höhe von 125 Prozent der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit |
6 | Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die | 6 | § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes in der am | ||
7 | 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt. Wird die Minderung der | ||||
7 | Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, | 8 | Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der | ||
8 | ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der | 9 | Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit | ||
9 | Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat. | 10 | zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat. | ||
10 | (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen | 11 | (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen | ||
11 | Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei | 12 | Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei | ||
12 | Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit | 13 | Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit | ||
13 | bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der | 14 | bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der | ||
14 | individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem | 15 | individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem | ||
15 | Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil | 16 | Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil | ||
16 | dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. | 17 | dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. | ||
17 | Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein | 18 | Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein | ||
18 | einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. | 19 | einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. | ||
19 | (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, | 20 | (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, | ||
20 | die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung | 21 | die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung | ||
21 | eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf | 22 | eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf | ||
22 | Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt | 23 | Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt | ||
23 | untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf | 24 | untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf | ||
24 | andere Stellen übertragen. | 25 | andere Stellen übertragen. | ||
25 | (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge | 26 | (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge | ||
26 | gewährt. | 27 | gewährt. |
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