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Sie können sich § 34 BeamtStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. 4Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild | ||||
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t | 1 | Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | t | 1 | Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild |
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten | Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild | ||||
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n | 1 | Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem | n | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem |
2 | Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach | 2 | Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach | ||
3 | bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des | 3 | bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des | ||
4 | Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf | 4 | Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf | ||
t | 5 | erfordern. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer | t | 5 | erfordern. |
6 | Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, | 6 | (2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei | ||
7 | einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres | ||||
8 | Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu | ||||
9 | nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, | ||||
10 | Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und | ||||
11 | Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die | ||||
12 | Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und | ||||
13 | vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der | ||||
14 | Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das | ||||
15 | übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die | ||||
16 | amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. | ||||
17 | Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds | ||||
18 | nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie | ||||
19 | objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin | ||||
20 | oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 | ||||
21 | bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des | ||||
22 | Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit | ||||
23 | unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder | ||||
7 | dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. | 24 | gesundheitliche Gründe erfordern dies. |
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