Lade...
Lade...
Sie können sich § 22 BeamtStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
(2) 1Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. 2Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
Entlassung kraft Gesetzes | Entlassung kraft Gesetzes | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Entlassung kraft Gesetzes | t | 1 | Entlassung kraft Gesetzes |
Entlassung kraft Gesetzes | Entlassung kraft Gesetzes | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn | f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine | t | 3 | die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen |
4 | Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder | 4 | und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch | 6 | sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch | ||
7 | Eintritt in den Ruhestand endet. | 7 | Eintritt in den Ruhestand endet. | ||
8 | (2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich- | 8 | (2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich- | ||
9 | rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu | 9 | rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu | ||
10 | einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im | 10 | einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im | ||
11 | Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des | 11 | Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des | ||
12 | Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet | 12 | Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet | ||
13 | oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für | 13 | oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für | ||
14 | den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder | 14 | den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder | ||
15 | Ehrenbeamter. | 15 | Ehrenbeamter. | ||
16 | (3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis | 16 | (3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis | ||
17 | auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn | 17 | auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn | ||
18 | entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft. | 18 | entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft. | ||
19 | (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung | 19 | (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung | ||
20 | oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen | 20 | oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen | ||
21 | Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. | 21 | Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. | ||
22 | (5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet | 22 | (5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet | ||
23 | mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. | 23 | mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.