Lade...
Lade...
Sie können sich § 41 BeamtStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. 2Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 3Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | t | 1 | Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses |
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit | n | 1 | (1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit |
2 | Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die | 2 | Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die | ||
3 | Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des | 3 | Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des | ||
4 | öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines | 4 | öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines | ||
5 | Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im | 5 | Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im | ||
6 | Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden | 6 | Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden | ||
7 | können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist | 7 | können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist | ||
8 | zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen | 8 | zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen | ||
n | 9 | beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf | n | 9 | beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von sieben |
10 | Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. | 10 | Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. | ||
t | t | 11 | (2) Durch Landesrecht können für bestimmte Gruppen der in Absatz 1 Satz 1 | ||
12 | genannten Beamtinnen und Beamten abweichende Voraussetzungen für eine Anzeige | ||||
13 | oder Regelungen für eine Genehmigung von Tätigkeiten nach Beendigung des | ||||
14 | Beamtenverhältnisses bestimmt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.