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Sie können sich § 24 BeamtStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
Verlust der Beamtenrechte | Verlust der Beamtenrechte | ||||
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t | 1 | Verlust der Beamtenrechte | t | 1 | Verlust der Beamtenrechte |
Verlust der Beamtenrechte | Verlust der Beamtenrechte | ||||
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f | 1 | (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch | f | 1 | (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch |
2 | das Urteil eines deutschen Gerichts | 2 | das Urteil eines deutschen Gerichts | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem | 4 | wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem | ||
5 | Jahr oder | 5 | Jahr oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über | 7 | wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über | ||
8 | Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, | 8 | Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, | ||
t | 9 | Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf | t | 9 | Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung oder, soweit |
10 | eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer | 10 | sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, | ||
11 | Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | 11 | strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | ||
12 | verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. | 12 | verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. | ||
13 | Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter | 13 | Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter | ||
14 | aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer | 14 | aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer | ||
15 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes | 15 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes | ||
16 | ein Grundrecht verwirkt hat. | 16 | ein Grundrecht verwirkt hat. | ||
17 | (2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, | 17 | (2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, | ||
18 | in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als | 18 | in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als | ||
19 | nicht unterbrochen. | 19 | nicht unterbrochen. |
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