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Sie können sich § 9 BDSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 27 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ergibt. 2Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Zuständigkeit | Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die | f | 1 | (1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die |
2 | öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche | 2 | öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche | ||
3 | Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für | 3 | Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für | ||
4 | die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten | 4 | die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten | ||
5 | von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die | 5 | von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die | ||
t | 6 | Zuständigkeit nicht bereits aus § 27 des Telekommunikation-Telemedien- | t | 6 | Zuständigkeit nicht bereits aus § 29 des Telekommunikation-Telemedien- |
7 | Datenschutz-Gesetzes ergibt. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch | 7 | Datenschutz-Gesetzes ergibt. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch | ||
8 | für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen | 8 | für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen | ||
9 | dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht | 9 | dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht | ||
10 | und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist. | 10 | und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist. | ||
11 | (2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über | 11 | (2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über | ||
12 | die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit | 12 | die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit | ||
13 | vorgenommenen Verarbeitungen. | 13 | vorgenommenen Verarbeitungen. |
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