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Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen | Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen | ||||
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t | 1 | Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen | t | 1 | Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen |
Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen | Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) | f | 1 | (1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) |
2 | 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine | 2 | 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine | ||
3 | Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der | 3 | Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der | ||
t | 4 | Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung | t | 4 | Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung |
5 | personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der | 5 | personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der | ||
6 | Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz- | 6 | Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz- | ||
7 | Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, | 7 | Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, | ||
8 | oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der | 8 | oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der | ||
9 | Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder | 9 | Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder | ||
10 | Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der | 10 | Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der | ||
11 | Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen | 11 | Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen | ||
12 | Datenschutzbeauftragten zu benennen. | 12 | Datenschutzbeauftragten zu benennen. | ||
13 | (2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch | 13 | (2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch | ||
14 | nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend | 14 | nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend | ||
15 | ist. | 15 | ist. |
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