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Zuständigkeiten | Zuständigkeiten | ||||
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f | 1 | (1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der | f | 1 | (1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der |
2 | Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist | 2 | Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist | ||
3 | die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der | 3 | die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der | ||
4 | Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 | 4 | Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 | ||
5 | der Verordnung (EU) 2016/679 oder seine einzige Niederlassung in der | 5 | der Verordnung (EU) 2016/679 oder seine einzige Niederlassung in der | ||
6 | Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 6 | Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
7 | 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt | 7 | 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt | ||
8 | Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) | 8 | Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) | ||
9 | 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet | 9 | 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet | ||
10 | für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 | 10 | für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 | ||
11 | Absatz 2 entsprechende Anwendung. | 11 | Absatz 2 entsprechende Anwendung. | ||
12 | (2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde | 12 | (2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde | ||
13 | eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde | 13 | eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde | ||
14 | nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines | 14 | nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines | ||
15 | Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine | 15 | Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine | ||
16 | Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen | 16 | Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen | ||
17 | Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht | 17 | Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht | ||
18 | in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des | 18 | in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des | ||
19 | Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die | 19 | Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die | ||
20 | Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, | 20 | Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, | ||
21 | bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen | 21 | bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen | ||
22 | aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) | 22 | aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) | ||
t | 23 | 2016/679 nach. | t | 23 | 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt |
24 | die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern | ||||
25 | eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten | ||||
26 | oder die Bundesbeauftragte ab. |
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