f | (1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die | f | (1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die |
| öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche | | öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche |
t | Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten | t | Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für |
| auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei | | die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten |
| denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen | | von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die |
| zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist. | | Zuständigkeit nicht bereits aus § 115 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes |
| | | ergibt. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, |
| | | soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der |
| | | Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine |
| | | öffentliche Stelle des Bundes ist. |
| (2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über | | (2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über |
| die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit | | die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit |
| vorgenommenen Verarbeitungen. | | vorgenommenen Verarbeitungen. |