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Sie können sich § 12 BDSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) 1Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. 2Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. 3Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. 5Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. 6Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.
(3) 1Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. 2§ 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. 3Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. 4Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
Amtsverhältnis | Amtsverhältnis | ||||
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f | 1 | (1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund | f | 1 | (1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund |
2 | in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. | 2 | in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. | ||
3 | (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. | 3 | (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. | ||
4 | Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die | 4 | Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die | ||
5 | Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der | 5 | Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der | ||
6 | Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres | 6 | Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres | ||
7 | oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte | 7 | oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte | ||
8 | eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die | 8 | eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die | ||
9 | Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall der | 9 | Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall der | ||
10 | Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der | 10 | Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der | ||
11 | Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten | 11 | Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten | ||
12 | vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der | 12 | vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der | ||
13 | Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die | 13 | Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die | ||
14 | oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des | 14 | oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des | ||
15 | Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin | 15 | Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin | ||
16 | oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten | 16 | oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten | ||
17 | weiterzuführen. | 17 | weiterzuführen. | ||
18 | (3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der | 18 | (3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der | ||
19 | oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der | 19 | oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der | ||
20 | Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein | 20 | Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein | ||
21 | Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte | 21 | Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte | ||
22 | verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. | 22 | verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. | ||
23 | (4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats | 23 | (4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats | ||
24 | an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in | 24 | an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in | ||
25 | dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des | 25 | dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des | ||
26 | Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der | 26 | Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der | ||
27 | Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des | 27 | Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des | ||
28 | Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das | 28 | Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das | ||
29 | Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § | 29 | Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § | ||
30 | 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes | 30 | 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes | ||
31 | mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § | 31 | mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § | ||
32 | 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. | 32 | 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. | ||
33 | Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 | 33 | Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 | ||
34 | des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des | 34 | des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des | ||
35 | Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige | 35 | Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige | ||
36 | Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn | 36 | Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn | ||
37 | dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor | 37 | dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor | ||
38 | ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder | 38 | ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder | ||
39 | Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich | 39 | Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich | ||
40 | vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat. | 40 | vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat. | ||
t | t | 41 | (5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden der | ||
42 | oder dem Bundesbeauftragten in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis | ||||
43 | 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt: | ||||
44 | 1. | ||||
45 | für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro | ||||
46 | sowie | ||||
47 | 2. | ||||
48 | für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in | ||||
49 | Höhe von jeweils 220 Euro. |
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