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Sie können sich § 31 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
(2) 1Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Entlassung kraft Gesetzes | Entlassung kraft Gesetzes | ||||
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t | 1 | Entlassung kraft Gesetzes | t | 1 | Entlassung kraft Gesetzes |
Entlassung kraft Gesetzes | Entlassung kraft Gesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn | f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen und eine | t | 3 | die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen |
4 | Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, | 4 | und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem | 6 | sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem | ||
7 | anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach | 7 | anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach | ||
8 | deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin | 8 | deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin | ||
9 | auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts | 9 | auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts | ||
10 | anderes bestimmt ist oder | 10 | anderes bestimmt ist oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn | 12 | sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn | ||
13 | abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu | 13 | abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu | ||
14 | Beamten auf Lebenszeit ernannt sind. | 14 | Beamten auf Lebenszeit ernannt sind. | ||
15 | Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn | 15 | Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in | 17 | die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in | ||
18 | ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder | 18 | ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des | 20 | die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des | ||
21 | Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das | 21 | Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das | ||
22 | Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung | 22 | Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung | ||
23 | eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die | 23 | eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die | ||
24 | Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden. | 24 | Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden. | ||
25 | (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen | 25 | (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen | ||
26 | des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des | 26 | des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des | ||
27 | Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben | 27 | Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben | ||
28 | auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. | 28 | auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. |
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