(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die
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erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
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(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den
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Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
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1.
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legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
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2.
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gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
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3.
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legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
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4.
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gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
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legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen
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Laufbahn fest und
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legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer
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Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.
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