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Sie können sich § 22 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. 2Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
(5) 1Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. 2Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
(6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Beförderungen | Beförderungen | ||||
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f | 1 | (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die | f | 1 | (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die |
2 | Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das | 2 | Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das | ||
3 | Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung | 3 | Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung | ||
4 | höchstens drei Jahre zurückliegen. | 4 | höchstens drei Jahre zurückliegen. | ||
5 | (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen | 5 | (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen | ||
6 | eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. | 6 | eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. | ||
7 | (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen | 7 | (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen | ||
8 | sind, dürfen nicht übersprungen werden. | 8 | sind, dürfen nicht übersprungen werden. | ||
9 | (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres | 9 | (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder | 11 | seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder | 14 | seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder | ||
15 | b) | 15 | b) | ||
16 | seit der letzten Beförderung, | 16 | seit der letzten Beförderung, | ||
17 | es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. | 17 | es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. | ||
t | 18 | (5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine | t | ||
19 | entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. Die | ||||
20 | Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch | ||||
21 | Rechtsverordnung. | ||||
22 | (6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 | 18 | (5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 | ||
23 | zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. | 19 | zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. |
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