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Sie können sich § 105 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.
(2) 1Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
(3) 1Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. 2Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | ||||
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t | 1 | Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | t | 1 | Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses |
Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | ||||
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n | 1 | (1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit | n | 1 | (1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, eine |
2 | Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine | ||||
3 | Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen | 2 | Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen | ||
4 | Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor | 3 | Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor | ||
5 | Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die | 4 | Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die | ||
n | 6 | dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme | n | 5 | dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor Aufnahme dieser |
7 | schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn | 6 | Tätigkeit oder dieser Beschäftigung schriftlich oder elektronisch der | ||
8 | die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den | 7 | zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet | ||
9 | Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des | 8 | 1. | ||
10 | Beamtenverhältnisses. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Beamtinnen | 9 | drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder | ||
11 | mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld. | 10 | der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und | ||
11 | 2. | ||||
12 | in den übrigen Fällen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. | ||||
13 | (2) Zur Anzeige jeder Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb | ||||
14 | des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein | ||||
15 | Ruhestandsbeamter, wenn sie oder er | ||||
16 | 1. | ||||
17 | vor Eintritt in den Ruhestand politische Beamtin oder politischer Beamter | ||||
18 | nach § 54 Absatz 1 war oder | ||||
19 | 2. | ||||
20 | in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut | ||||
21 | gewesen ist mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des | ||||
22 | § 1 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. | ||||
23 | (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 endet | ||||
24 | 1. | ||||
25 | fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder | ||||
26 | der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und | ||||
27 | 2. | ||||
28 | in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. | ||||
29 | (4) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 soll mindestens einen Monat vor | ||||
30 | Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung erfolgen. Wird die Frist nicht | ||||
31 | eingehalten, so kann die zuständige Behörde die Aufnahme der Tätigkeit oder | ||||
32 | Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen. | ||||
33 | (5) Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, bei denen in den letzten fünf | ||||
34 | Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses eine erweiterte | ||||
35 | Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des | ||||
36 | Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt wurde, bedürfen für die Aufnahme | ||||
37 | einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder | ||||
38 | einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte | ||||
39 | Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu | ||||
40 | sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. Die Pflicht zur Einholung einer | ||||
41 | Genehmigung endet | ||||
42 | 1. | ||||
43 | fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder | ||||
44 | der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und | ||||
45 | 2. | ||||
46 | in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. | ||||
12 | (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, | 47 | (6) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, | ||
13 | soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt | 48 | soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt | ||
t | t | 49 | werden. Auch, wenn die zuständige Behörde auf anderem Weg als durch die | ||
50 | Anzeige Kenntnis von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung | ||||
51 | erlangt, ist sie verpflichtet, diese Tätigkeit oder Beschäftigung zu | ||||
52 | untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen | ||||
14 | werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der | 53 | beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende | ||
15 | Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine | 54 | der Anzeigepflicht auszusprechen. Liegen die Voraussetzungen für eine | ||
16 | Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor. | 55 | Untersagung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, so ist die Untersagung nur | ||
56 | bis zum Ende dieses Zeitraums auszusprechen. Entsprechendes gilt für die | ||||
57 | Versagung der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5. | ||||
58 | (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen | ||||
59 | und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen sowie für frühere Beamtinnen mit | ||||
60 | Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld | ||||
61 | entsprechend. | ||||
17 | (3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre | 62 | (8) Zuständige Behörde ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann | ||
18 | Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. | 63 | ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. |
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