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Sie können sich § 77 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. 2Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
Nichterfüllung von Pflichten | Nichterfüllung von Pflichten | ||||
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t | 1 | Nichterfüllung von Pflichten | t | 1 | Nichterfüllung von Pflichten |
Nichterfüllung von Pflichten | Nichterfüllung von Pflichten | ||||
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f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft | f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft |
2 | die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist | 2 | die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist | ||
3 | dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den | 3 | dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den | ||
4 | Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in | 4 | Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in | ||
5 | einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu | 5 | einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu | ||
6 | beeinträchtigen. | 6 | beeinträchtigen. | ||
7 | (2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen | 7 | (2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen | ||
8 | mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als | 8 | mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als | ||
9 | Dienstvergehen, wenn sie | 9 | Dienstvergehen, wenn sie | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des | 11 | sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des | ||
12 | Grundgesetzes betätigen, | 12 | Grundgesetzes betätigen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die | 14 | an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die | ||
15 | Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, | 15 | Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot | 17 | gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot | ||
18 | einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot | 18 | einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot | ||
19 | der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder | 19 | der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft | 21 | einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft | ||
22 | nicht nachkommen. | 22 | nicht nachkommen. | ||
23 | Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf | 23 | Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf | ||
t | 24 | Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld. | t | 24 | Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld. Für politische |
25 | Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 56 Satz 3 als | ||||
26 | Dienstvergehen. | ||||
25 | (3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem | 27 | (3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem | ||
26 | Bundesdisziplinargesetz. | 28 | Bundesdisziplinargesetz. |
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