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Sie können sich § 67 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
(3) 1Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. 3Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(4) 1Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. 2Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht |
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit | f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit |
2 | ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten | 2 | ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten | ||
3 | Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines | 3 | Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines | ||
4 | Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. | 4 | Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. | ||
5 | (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit | 5 | (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, | 7 | Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach | 9 | Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach | ||
n | 10 | keiner Geheimhaltung bedürfen, oder | n | 10 | keiner Geheimhaltung bedürfen, |
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer | 12 | gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer | ||
13 | Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten | 13 | Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten | ||
14 | weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter | 14 | weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter | ||
15 | Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches | 15 | Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches | ||
t | 16 | angezeigt wird. | t | 16 | angezeigt wird oder |
17 | 4. | ||||
18 | Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an | ||||
19 | eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden. | ||||
17 | Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten | 20 | Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten | ||
18 | anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen | 21 | anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen | ||
19 | Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt. | 22 | Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt. | ||
20 | (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten | 23 | (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten | ||
21 | nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder | 24 | nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder | ||
22 | Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der | 25 | Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der | ||
23 | Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der | 26 | Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der | ||
24 | letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der | 27 | letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der | ||
25 | Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung | 28 | Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung | ||
26 | nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. | 29 | nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. | ||
27 | (4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des | 30 | (4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des | ||
28 | Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der | 31 | Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der | ||
29 | oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, | 32 | oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, | ||
30 | bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche | 33 | bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche | ||
31 | Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. | 34 | Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. | ||
32 | Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben. | 35 | Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben. |
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