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Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes | Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes | t | 1 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes |
Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes | Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des | f | 1 | (1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des |
2 | Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, | 2 | Inkrafttretens der auf Grund § 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen oder, | ||
3 | soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am | 3 | soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am | ||
4 | 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 | 4 | 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 | ||
5 | Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. | 5 | Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. | ||
6 | Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs- | 6 | Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs- | ||
7 | Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung | 7 | Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung | ||
8 | sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und | 8 | sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und | ||
9 | -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie | 9 | -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie | ||
10 | unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und | 10 | unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und | ||
11 | mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX | 11 | mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX | ||
12 | um 2,5 Prozent dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar | 12 | um 2,5 Prozent dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar | ||
13 | 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die | 13 | 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die | ||
14 | Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar | 14 | Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22. Februar | ||
15 | 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im | 15 | 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im | ||
16 | Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule | 16 | Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule | ||
17 | oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 | 17 | oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 | ||
18 | Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43 | 18 | Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43 | ||
19 | und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils | 19 | und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils | ||
20 | geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der | 20 | geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der | ||
21 | Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der | 21 | Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der | ||
22 | Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 | 22 | Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 | ||
23 | übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des | 23 | übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des | ||
24 | Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. Für Beamte, die bei den | 24 | Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. Für Beamte, die bei den | ||
25 | Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht | 25 | Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht | ||
26 | anzuwenden. | 26 | anzuwenden. | ||
27 | (2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und | 27 | (2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und | ||
28 | wissenschaftlichen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § | 28 | wissenschaftlichen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § | ||
29 | 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum | 29 | 33 Absatz 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum | ||
30 | 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt | 30 | 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt | ||
n | 31 | befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage | n | 31 | befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie Anlage II in |
32 | II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und | 32 | der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX | ||
33 | IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 | 33 | nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom | ||
34 | vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren | 34 | 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren | ||
35 | Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der | 35 | Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der | ||
36 | Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und | 36 | Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und | ||
37 | um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden. | 37 | um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden. | ||
38 | (3) (weggefallen) | 38 | (3) (weggefallen) | ||
t | 39 | (4) Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch | t | 39 | (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die nach den |
40 | Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt. | 40 | Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt | ||
41 | bekannt. |
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