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Übergangszahlung | Übergangszahlung | ||||
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t | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | t | 1 | (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, |
2 | die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren | 2 | durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des | ||
3 | Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuflichen Tätigkeit in der | 3 | einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuflichen | ||
4 | Bundesverwaltung von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das | 4 | Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindestens einem Jahr vom | ||
5 | Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer | 5 | Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und | ||
6 | als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine | 6 | deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis | ||
7 | Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen | 7 | gewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen | ||
8 | der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen | 8 | vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem | ||
9 | wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt. | 9 | Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der | ||
10 | Rechtsverordnung festgelegt. | ||||
10 | (2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den | 11 | (2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den | ||
11 | die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als | 12 | die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als | ||
12 | die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, | 13 | die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, | ||
13 | höchstens jedoch 1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 | 14 | höchstens jedoch 1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 | ||
14 | Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die | 15 | Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die | ||
15 | Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang | 16 | Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang | ||
16 | Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der | 17 | Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der | ||
17 | Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist | 18 | Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist | ||
18 | zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem | 19 | zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem | ||
19 | Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat. | 20 | Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat. |
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