vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren,
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Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt.
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weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, und hierfür den
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Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 21.
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März 2012 geltenden Fassung erhalten haben, wird der Familienzuschlag der
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Stufe 1 weitergewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Absatz
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1 Nummer 4 in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längstens
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bis zum 31. Dezember 2015.
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