(1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist
2
auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019
3
gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
4
(2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei
5
Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019
6
erhalten haben, weiterhin anzuwenden.
7
(3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist
8
auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt
9
wurden, weiterhin anzuwenden.
x
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