(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese
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sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. Beamten, die zur Teilnahme am
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unentgeltlich bereitgestellt.
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Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung
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(2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet
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privater Sportkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.
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sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportbekleidung eine
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(2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
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Abnutzungsentschädigung gewährt.
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mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
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(3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
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mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine
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Verwaltungsvorschrift.
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