(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird
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während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung
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eine Zulage gewährt, wenn
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1. der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft
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ist oder
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2. er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der
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Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6
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eingestuft ist.
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(2) Die Zulage beträgt
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1. für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und
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Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in
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Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des
13
Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13,
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2. für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des
15
Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13.
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Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.
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