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Auslandszuschlag | Auslandszuschlag | ||||
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f | 1 | (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und | f | 1 | (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und |
2 | dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im | 2 | dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im | ||
3 | Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der | 3 | Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der | ||
4 | Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden | 4 | Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden | ||
5 | Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen | 5 | Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen | ||
6 | Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder | 6 | Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder | ||
7 | -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des | 7 | -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des | ||
8 | materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen | 8 | materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen | ||
9 | werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der | 9 | werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der | ||
10 | Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des | 10 | Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des | ||
11 | Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen | 11 | Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen | ||
12 | materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste | 12 | materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste | ||
13 | Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur | 13 | Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur | ||
14 | Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im | 14 | Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im | ||
n | 15 | Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem | n | 15 | Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für |
16 | Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 | 16 | Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag | ||
17 | Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen. | 17 | in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen. | ||
18 | (2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der | 18 | (2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der | ||
19 | Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder | 19 | Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder | ||
20 | Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht | 20 | Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht | ||
21 | sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen | 21 | sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen | ||
22 | Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. | 22 | Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. | ||
n | 23 | Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte | n | 23 | Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder |
24 | Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 | 24 | Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach | ||
25 | Prozent gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 Prozent. Dies | 25 | den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als | ||
26 | gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von | 26 | auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag | ||
27 | Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt | 27 | nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn | ||
28 | werden. | 28 | entsprechende Geldleistungen gezahlt werden. | ||
29 | (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf | 29 | (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf | ||
30 | Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. | 30 | Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. | ||
31 | 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren | 31 | 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren | ||
32 | sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in | 32 | sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in | ||
33 | Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter | 33 | Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter | ||
34 | regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den | 34 | regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den | ||
35 | Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, | 35 | Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, | ||
36 | der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der | 36 | der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der | ||
37 | Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige | 37 | Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige | ||
38 | Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die | 38 | Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die | ||
39 | Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die | 39 | Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die | ||
40 | weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger | 40 | weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger | ||
41 | danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags. | 41 | danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags. | ||
42 | (4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind: | 42 | (4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind: | ||
43 | 1. Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen | 43 | 1. Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen | ||
44 | Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, | 44 | Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, | ||
45 | 2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den | 45 | 2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den | ||
46 | Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des | 46 | Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des | ||
n | 47 | § 63 Absatz 1 Satz 6 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde | n | 47 | § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes |
48 | und | 48 | zustehen würde und | ||
49 | 1. die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, | 49 | 1. die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, | ||
50 | 2. die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein | 50 | 2. die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein | ||
51 | Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der | 51 | Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der | ||
52 | Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder | 52 | Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder | ||
53 | 3. die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten | 53 | 3. die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten | ||
54 | befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts | 54 | befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts | ||
55 | durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, | 55 | durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, | ||
56 | ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung | 56 | ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung | ||
57 | mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, | 57 | mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, | ||
58 | höchstens jedoch für ein Jahr; | 58 | höchstens jedoch für ein Jahr; | ||
59 | diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen, | 59 | diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen, | ||
n | 60 | 3. Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, die der | n | 60 | 3. (weggefallen) |
61 | Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat und | ||||
62 | 1. die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, | ||||
63 | 2. die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein | ||||
64 | Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der | ||||
65 | Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder | ||||
66 | 3. die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten | ||||
67 | befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts | ||||
68 | durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, | ||||
69 | höchstens jedoch für ein Jahr; | ||||
70 | § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; diese | ||||
71 | Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen, | ||||
72 | 4. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am | 61 | 4. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am | ||
73 | ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt | 62 | ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt | ||
74 | gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus | 63 | gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus | ||
75 | beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei | 64 | beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei | ||
76 | gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn | 65 | gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn | ||
77 | für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den | 66 | für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den | ||
78 | in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten | 67 | in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten | ||
79 | Monatsbetrag übersteigen. | 68 | Monatsbetrag übersteigen. | ||
n | 80 | (5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz | n | 69 | (5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 |
81 | am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem | 70 | Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder | ||
82 | Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters | 71 | gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum | ||
83 | oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der | 72 | Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug | ||
84 | Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens | 73 | aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für | ||
85 | jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im | 74 | diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. | ||
86 | ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim | 75 | Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, | ||
87 | Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens | 76 | wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter | ||
88 | jedoch für zwölf Monate. | 77 | berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate. | ||
89 | (6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den | 78 | (6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den | ||
90 | Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes | 79 | Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes | ||
n | 91 | ein um 2,5 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag | n | 80 | ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag |
92 | gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach | 81 | gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach | ||
93 | Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von | 82 | Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von | ||
94 | weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von | 83 | weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von | ||
95 | Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, | 84 | Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, | ||
n | 96 | kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs | n | 85 | kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 |
86 | Prozent ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des | ||||
87 | Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter | ||||
88 | Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen | ||||
89 | Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten | ||||
90 | wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der | ||||
91 | Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung | ||||
92 | erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von | ||||
93 | Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer | ||||
94 | Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 | ||||
97 | Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt | 95 | Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt | ||
n | 98 | werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag | n | 96 | werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem |
99 | kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 | 97 | Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des | ||
100 | des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des | 98 | Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner | ||
101 | Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits | 99 | Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der | ||
102 | einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird | 100 | Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; | ||
103 | berücksichtigt. | 101 | Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. | ||
104 | (7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags | 102 | (7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags | ||
105 | einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der | 103 | einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der | ||
106 | Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im | 104 | Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im | ||
t | 107 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der | t | 105 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem |
108 | Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. | 106 | Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. |
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