Lade...
Lade...
Mehrarbeitsvergütung für Soldaten | Mehrarbeitsvergütung für Soldaten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mehrarbeitsvergütung für Soldaten | t | 1 | Mehrarbeitsvergütung für Soldaten |
Mehrarbeitsvergütung für Soldaten | Mehrarbeitsvergütung für Soldaten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im | t | 1 | Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch |
2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem | 2 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung | ||
3 | Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes | 3 | und dem Bundesministerium der Finanzen in Fällen, in denen die regelmäßige | ||
4 | genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu | 4 | wöchentliche Arbeitszeit gilt, die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für | ||
5 | regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. | 5 | Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung | ||
6 | Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen | 6 | ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen | ||
7 | nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der | 7 | werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar | ||
8 | Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit | 8 | ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten | ||
9 | festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; | 9 | Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen | ||
10 | für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden. | 10 | zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen | ||
11 | werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.