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Forschungs- und Lehrzulage | Forschungs- und Lehrzulage | ||||
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t | 1 | Forschungs- und Lehrzulage | t | 1 | Forschungs- und Lehrzulage |
Forschungs- und Lehrzulage | Forschungs- und Lehrzulage | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das | f | 1 | Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das |
t | 2 | Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen | t | 2 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den für |
3 | Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Hochschule des Bundes für | 3 | die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Hochschule | ||
4 | öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im | 4 | des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit | ||
5 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der | ||||
6 | Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an | ||||
7 | Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder | ||||
8 | Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die | ||||
9 | Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige | ||||
10 | Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben | ||||
11 | darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors | ||||
12 | nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Das Bundesministerium | ||||
13 | für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des | 5 | und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die | ||
6 | Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung | ||||
7 | vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für | ||||
8 | Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese | ||||
9 | Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln | ||||
10 | eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die | ||||
11 | Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende | ||||
12 | Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung | ||||
13 | angerechnet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im | ||||
14 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die | ||||
14 | Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit | 15 | Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch | ||
15 | durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der | 16 | Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung | ||
16 | Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, | 17 | vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des | ||
17 | bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 18 | Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem | ||
18 | und dem Bundesministerium des Innern. | 19 | Bundesministerium des Innern. |
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