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Eingangsämter für Beamte | Eingangsämter für Beamte | ||||
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t | 1 | Eingangsämter für Beamte | t | 1 | Eingangsämter für Beamte |
Eingangsämter für Beamte | Eingangsämter für Beamte | ||||
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f | 1 | (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: | f | 1 | (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: |
2 | 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A | 2 | 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A | ||
3 | 4, | 3 | 4, | ||
n | n | 4 | 2. in Laufbahnen | ||
4 | 2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe | 5 | 1. des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, | ||
5 | A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 | 6 | 2. des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, | ||
6 | oder A 7, | 7 | 3. des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der | ||
8 | Besoldungsgruppe A 7, | ||||
7 | 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, | 9 | 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, | ||
8 | 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. | 10 | 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. | ||
t | 9 | (2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen | t | 11 | (2) Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen |
10 | Verwaltungsdienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium | 12 | Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein | ||
11 | oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für | 13 | mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger | ||
12 | Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 | 14 | Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen | ||
13 | zuzuweisen. Für Beamte des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes mit | ||||
14 | einem Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den | ||||
15 | Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, ist das | ||||
16 | Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuzuweisen. Satz 2 gilt auch | 15 | Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. Dies gilt auch für | ||
17 | für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen | 16 | Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen | ||
18 | Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang | 17 | Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem | ||
19 | oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik | 18 | naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte | ||
20 | oder der Informationstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in einem | 19 | aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen. | ||
21 | ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt der | ||||
22 | Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen werden. |
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