(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen
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Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion
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verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine
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kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen
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Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten
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Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der
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Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei
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Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe
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Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade
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der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
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und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
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(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B
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jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt,
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das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste
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Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
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Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
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