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Rückforderung von Bezügen | Rückforderung von Bezügen | ||||
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t | 1 | Rückforderung von Bezügen | t | 1 | Rückforderung von Bezügen |
Rückforderung von Bezügen | Rückforderung von Bezügen | ||||
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f | 1 | (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung | f | 1 | (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung |
2 | seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die | 2 | seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die | ||
t | 3 | Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter | t | 3 | Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so |
4 | gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. | 4 | sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. | ||
5 | (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den | 5 | (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den | ||
6 | Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer | 6 | Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer | ||
7 | ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt | 7 | ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt | ||
8 | ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es | 8 | ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es | ||
9 | gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte | 9 | gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte | ||
10 | erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit | 10 | erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit | ||
11 | Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz | 11 | Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz | ||
12 | oder teilweise abgesehen werden. | 12 | oder teilweise abgesehen werden. | ||
13 | (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder | 13 | (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder | ||
14 | Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als | 14 | Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als | ||
15 | unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle | 15 | unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle | ||
16 | zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. | 16 | zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. | ||
17 | Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den | 17 | Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den | ||
18 | entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig | 18 | entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig | ||
19 | verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben | 19 | verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben | ||
20 | erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur | 20 | erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur | ||
21 | Befriedigung eigener Forderungen verwenden. | 21 | Befriedigung eigener Forderungen verwenden. | ||
22 | (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters | 22 | (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters | ||
23 | oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die | 23 | oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die | ||
24 | Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt | 24 | Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt | ||
25 | haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht | 25 | haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht | ||
26 | nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, | 26 | nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, | ||
27 | das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den | 27 | das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den | ||
28 | entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden | 28 | entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden | ||
29 | Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag | 29 | Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag | ||
30 | verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen | 30 | verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen | ||
31 | die Erben bleibt unberührt. | 31 | die Erben bleibt unberührt. |
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