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Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung | Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung | ||||
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t | 1 | Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung | t | 1 | Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung |
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung | Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung | ||||
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f | 1 | (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, | f | 1 | (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, |
2 | in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der | 2 | in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der | ||
3 | unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen | 3 | unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen | ||
4 | auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur | 4 | auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur | ||
5 | Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf | 5 | Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf | ||
6 | Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des | 6 | Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des | ||
7 | Disziplinarrechts. | 7 | Disziplinarrechts. | ||
8 | (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des | 8 | (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des | ||
9 | Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung | 9 | Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung | ||
10 | angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der | 10 | angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der | ||
11 | Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten | 11 | Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten | ||
12 | anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen | 12 | anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen | ||
13 | Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste | 13 | Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste | ||
t | 14 | Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in | t | 14 | Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau |
15 | besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 | 15 | und Heimat in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise | ||
16 | bis 3 gelten entsprechend für Soldaten. | 16 | absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten. |
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