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Sie können sich § 59 BBesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 3Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) 1Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. 2Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) 1Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. 2§ 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Anwärterbezüge | Anwärterbezüge | ||||
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f | 1 | (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten | f | 1 | (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten |
2 | Anwärterbezüge. | 2 | Anwärterbezüge. | ||
3 | (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der | 3 | (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der | ||
4 | Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden | 4 | Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden | ||
5 | der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und | 5 | der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und | ||
6 | Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders | 6 | Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders | ||
7 | bestimmt ist. | 7 | bestimmt ist. | ||
8 | (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich | 8 | (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich | ||
9 | Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des | 9 | Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des | ||
10 | Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, | 10 | Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, | ||
11 | der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. | 11 | der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. | ||
t | t | 12 | Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem | ||
13 | Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag. | ||||
12 | (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst | 14 | (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst | ||
13 | gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, | 15 | gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, | ||
14 | dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben. | 16 | dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben. | ||
15 | (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium | 17 | (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium | ||
16 | ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von | 18 | ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von | ||
17 | Auflagen abhängig gemacht werden. | 19 | Auflagen abhängig gemacht werden. |
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