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Mietzuschuss | Mietzuschuss | ||||
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f | 1 | (1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig | f | 1 | (1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig |
2 | anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus | 2 | anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus | ||
3 | Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und | 3 | Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und | ||
4 | Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der | 4 | Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der | ||
5 | Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die | 5 | Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die | ||
6 | Mieteigenbelastung | 6 | Mieteigenbelastung | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
t | 8 | bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 mehr als 20 | t | 8 | bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 |
9 | Prozent, | 9 | Prozent, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei | 11 | bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei | ||
12 | Richtern mehr als 22 Prozent | 12 | Richtern mehr als 22 Prozent | ||
13 | der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss | 13 | der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss | ||
14 | erstattet. Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf | 14 | erstattet. Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf | ||
15 | Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht. | 15 | Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht. | ||
16 | (2) __1 Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über | 16 | (2) __1 Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über | ||
17 | den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen | 17 | den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen | ||
18 | Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte | 18 | Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte | ||
19 | Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im | 19 | Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im | ||
20 | Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. __2 Die nach Satz 1 festgelegte | 20 | Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. __2 Die nach Satz 1 festgelegte | ||
21 | Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent | 21 | Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent | ||
22 | vermindert. | 22 | vermindert. | ||
23 | (3) __1 Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim | 23 | (3) __1 Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim | ||
24 | Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine | 24 | Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine | ||
25 | Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, | 25 | Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, | ||
26 | ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. __2 | 26 | ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. __2 | ||
27 | Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als | 27 | Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als | ||
28 | notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. __3 Der Zuschuss beträgt | 28 | notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. __3 Der Zuschuss beträgt | ||
29 | höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag | 29 | höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag | ||
30 | des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den | 30 | des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den | ||
31 | ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. __4 | 31 | ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. __4 | ||
32 | Nebenkosten bleiben unberücksichtigt. | 32 | Nebenkosten bleiben unberücksichtigt. | ||
33 | (4) __1 Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am | 33 | (4) __1 Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am | ||
34 | ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte | 34 | ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte | ||
35 | ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt | 35 | ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt | ||
36 | in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein | 36 | in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein | ||
37 | Mietzuschuss gewährt. __2 Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz | 37 | Mietzuschuss gewährt. __2 Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz | ||
38 | 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten | 38 | 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten | ||
39 | zugrunde zu legen. __3 Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die | 39 | zugrunde zu legen. __3 Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die | ||
40 | Ehegatten bestimmen. __4 Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte | 40 | Ehegatten bestimmen. __4 Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte | ||
41 | die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden. | 41 | die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden. | ||
42 | (5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss. | 42 | (5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss. |
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